Die Gesamtzahl der der praktischen Fahrübungen bei der Grundausbildung ist nicht vorgeschrieben. Der Fahrschüler muss jedoch so viele Fahrstunden absolvieren, bis er die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umgang mit KFZ im öffentlichen Verkehr besitzt (§5 Abs. 6 FahrschAusbO). Eine Differenzierung zwischen Fahrten auf öffentlichen Straßen und Privatgelände erfolgt nicht. Die Anzahl der hierzu benötigten Übungsstunden richtet sich nach den individuellen Fähigkeiten des Fahrerlaubnis-Bewerbers. Der Fahrlehrer darf die Ausbildung jedenfalls erst dann abschließen, wenn er überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Die Mindestzahl der nach Abschluss der Grundausbildung durchzuführenden besonderen Ausbildungsfahrten ist hingegen vorgeschrieben (Anlage 4 zu §5 Abs. 3 FahrschAusbO). Hierbei handelt es sich um Fahrstunden à 45 Minuten.
Die besonderen Ausbildungsfahrten (auch Sonderfahrten genannt) für die Klasse B (PKW) sind:
- Schulung auf Bundes- oder Landstraßen: 5 Stunden
- Schulung auf Autobahnen: 4 Stunden
- Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit: 3 Stunden