Die Fahrerlaubnis wird beim erstmaligen Erwerb für einen Zeitraum von 2 Jahren auf Probe erteilt (§ 2 a StVG - seit 1. 11. 1986). Die 2jährige Dauer der Probezeit setzt voraus, dass innerhalb der 2-Jahresfrist keine ein Aufbauseminar auslösenden Verkehrsverstöße begangen werden, andernfalls verlängert sich die Probezeit um weitere 2 Jahre (die Regelung über die Verlängerung der Probezeit ist 1998 eingefügt worden - § 2a Abs. 2a StVG).
Für die Fahrerlaubnis-Klassen M, L und T wurde die FaP-Regelung nicht eingeführt.
Die Probezeit beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, d. h, mit der Aushändigung des Führerscheins. Das ist das Datum auf dem Führerschein, das vom aaSoP (amtlich anerkannter Sachverständiger/Prüfer) nach bestandener Prüfung oder von der Fahrerlaubnis-Behörde im Feld 14 auf der Rückseite des (neuen) Führerscheins vermerkt wird. Mit der Probezeit-Regelung ist die Option verbunden, die Fahrerlaubnis bei Fehlverhalten wieder entziehen zu können. Dadurch wird der Erkenntnis aus der Unfallentwicklung Rechnung getragen, dass Fahranfänger infolge mangelnder Erfahrung und fehlender eingeschliffener Verhaltensweisen sowie größerer Risikobereitschaft häufiger in Verkehrsunfälle verwickelt werden, als es ihrem Anteil am Kfz-Verkehr insgesamt entspricht
Die zu Maßnahmen der Fahrerlaubnis-Behörde führenden Verkehrsverstöße und ihre Bewertung sind in der Anlage 12 zu § 34 FeV im einzelnen aufgeführt. Unberührt von den FaP-Maßnahmen bleibt stets die Eignungsfrage. Erweist sich ein Fahranfänger als ungeeignet (z. B. aufgrund der Häufigkeit und schnellen Abfolge begangener Verstöße oder Alkohol- oder Drogenmissbrauchs), so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Vor einer Neuerteilung muss er ein FaP-Aufbauseminar besuchen (§ 2 a Abs. 5 StVG). Nach Neuerteilung läuft die Probezeit unter Anrechnung der bis zum Entzug absolvierten Zeiten weiter, außerdem verlängert sie sich um weitere 2 Jahre (§ 2 a Abs. 2 a StVG).
Nichtbestehen der Probezeit
Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn der Fahranfänger innerhalb der zweijährigen bzw. der um zwei Jahre verlängerten Probezeit Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat.
Zugrunde liegen alle diejenigen Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auch bei anderen Personen als Fahranfängern zur Eintragung im Verkehrszentralregister (Flensburg) führen (§ 28 Abs. 3 StVG).
Maßnahmen der Fahrerlaubnis-Behörde
Bei erstmaligem Verkehrsverstoß nach Abschnitt A oder zweimaligem Verstoß nach Abschnitt B der Anlage 12 FeV ordnet die FE-Behörde innerhalb einer angemessenen Frist (meist 2 bis 3 Monate) die Teilnahme an einem Aufbauseminar in einer Fahrschule an (§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG). Die Teilnahme an dem Seminar ist zwingend. Infolgedessen muss der Betroffene auch dann teilnehmen, wenn er bereits kurz vorher freiwillig an einem Aufbauseminar zum Abbau von Punkten teilgenommen hat. Kommt der Betroffene der Anordnung nicht fristgemäß nach, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen und die Probezeit ruht. Die Wiedererteilung ist erst möglich, wenn die Teilnahme an einem Nachschulungskurs nachgewiesen werden kann. Außerdem verlängert sich in diesem Fall die Probezeit um weitere zwei Jahre.
Wiederholter bzw. zweiter Verkehrsverstoß
Bei einem erneuten Verstoß innerhalb der Probezeit gegen die in Anlage 12 FeV aufgeführten Zuwiderhandlungen hat die FE-Behörde den Betroffenen schriftlich zu verwarnen und auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von 2 Monaten hinzuweisen. Die 2-Monatsfrist soll eine möglichst rasche Beratung nach dem Verkehrsverstoss gewährleisten, weil andernfalls subjektive Verdrängungsmechanismen den Erfolg in Frage stellen können. Eine Verpflichtung zur Beratung ist weder vorgesehen, noch führt die Nichtteilname zu fahrerlaubnisrechtlichen Folgen. Bedeutung kann die Nichtteilname bei einer Neuerteilung nach einem Fahrerlaubnisentzug aufgrund eines dritten Verstoßes gewinnen, weil fehlende Beratung auf mangelnde Bereitschaft des Betroffenen hindeutet, sich um ein sozialangepasstes und normgerechtes Verhalten zu bemühen. Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung kann zu einem Punktabzug führen, wenn der Fahranfänger die Bescheinigung des Verkehrspsychologen bei der Fahrerlaubnis-Behörde vorlegt.
Dritter Verkehrsverstoß:
Bei einem dritten Verstoß muss die FE-Behörde (zwingend) für die Dauer von mindestens drei Monaten die Fahrerlaubnis entziehen. Die Probezeit ruht. Der Führerschein ist der FE-Behörde auszuhändigen. Die Sperrfrist von 3 Monaten beginnt (erst) mit Ablieferung des Führerscheins. Hat der Betroffene den Führerschein noch in Besitz, macht er sich nach § 21 StVG strafbar, wenn er in dieser Zeit Kraftfahrzeuge fährt.
Wichtige Gesetzes- und Verordnungstexte
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StVG 2a: Fahrerlaubnis auf Probe
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StVG § 2b: Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit
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FeV Anlage 12: Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
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FeV § 32: Ausnahmen von der Probezeit
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FeV § 34: Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars